Erlaubnisscheine für die Auerbacher Ohe werden nur für Mitglieder des Fischereiverein Plattling ausgegeben.
Zur Zeit stehen keine Ohekarten zur Verfügung.
Fischart | Schonzeit | Schonmaß | Fangbeschränkung |
Aitel | Keine | 25 cm | Keine |
Äsche | 01.10.- 30.04. | 35 cm | Siehe Fischereiordnung Auerbacher Ohe |
Bachforelle | 01.10.- 30.04. | 26 cm | Siehe Fischereiordnung Auerbacher Ohe |
Bachsaibling | 01.10.- 30.04. | 26 cm | Siehe Fischereiordnung Auerbacher Ohe |
Huchen | 15.12.- 31.05. | 70 cm | Siehe Fischereiordnung Auerbacher Ohe |
Regenbogenforelle | 01.10.- 30.04. | 26 cm | Siehe Fischereiordnung Auerbacher Ohe |
Rutte | 01.12.- 31.01. | 35 cm | Keine |
Pro Tag dürfen insgesamt 3 Salmoniden gefangen werden.
Pro Jahr dürfen insgesamt 30 Salmoniden gefangen werden.
Fischereiordnung für die Auerbacher Ohe mit Zuflüssen ist hier nachzulesen
Fischereiaufsicht des FV Plattling
Die Fischereiaufseher des Fischereivereins Plattling sind gehalten bei den Kontrollen auf folgende Punkte zu achten :
1. Im Rahmen einer Kontrolle sind neben den gesetzlich geforderten Unterlagen wie dem Erlaubnis- und Fischereischein das Fangbuch vorzuzeigen. Wird eines dieser Papiere nicht mitgeführt, so hat die betreffende Person das Fischen einzustellen. Das Fangbuch muss mit einem geeigneten Schreibgerät ausgefüllt werden (Eintrag ist aus dem Fangbuch nicht mehr zu entfernen !).
2. Die unter Punkt 4 der Fischereiordnung aufgeführten Gerätschaften (Maßband, Hakenlöser, Rachensperre, Fangkescher) sind ein zwingender Bestandteil einer Kontrolle. Wird eines dieser Geräte nicht vorgezeigt, wird ein entsprechender Eintrag im Fangbuch vorgenommen.
3. Schonzeiten und Schonmaße (bei Verstößen erfolgt Meldung an den geschäftsführenden Vorstand).
4. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass gefangene Fische, die einer sofortigen Eintragungspflicht unterliegen, nicht eingetragen sind, wird dies im Fangbuch vermerkt und dem geschäftsführenden Vorstand gemeldet. Bei der nächsten Sitzung des geschäftsführenden Vorstands wird über das weitere Vorgehen entschieden.
5. Gefangene, nicht eingetragene untermassige Fische werden sofort vom Fischereiaufseher beschlagnahmt und der Vorfall dem geschäftsführenden Vorstand gemeldet.
6. Ein besonderes Augenmerk ist auf das Verhalten der Fischer am Wasser, in der Öffentlichkeit zu richten. Umgang mit den gefangenen Fischen, sowie richtiges Hältern bzw. unmittelbares Töten nach der Entnahme, usw.!
Sauberkeit am Wasser !
Bei Verstößen erfolgt ein Eintrag in das Fangbuch, bei mehreren Eintragungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand über Sanktionen.
Der Vorstand
Folgende Personen sind berechtigt eine Kontrolle durchzuführen:
Brandl Markus (Obmann) | Helm Claus |
Renkl Klaus-Dieter | Lehner Johannes |
Denner Waldemar | Maier Edmund |
Forster Johann | Scheifl Roland |
Rinke Werner | Strobl Heribert |
Führmann Franz | Strohmeier Claus |
Aures Ludwig | Völkl Raimund |
Heinzl Walter | Zitzelsberger Stefan |
Polizei | alle Vorstandsmitglieder |
- Das Ziehen, Blinkern und Streamern in den Weihern wechselt jährlich, genaueres entnehmen Sie bitte dem gültigen Fangbuch.
- Gewässer in denen Besatzmaßnahmen durchgeführt wurden, sind für 4 Wochen für die Fischerei gesperrt. Diese Gewässer sind durch Bojen gekennzeichnet.
- Das Fischen mit Boot dient als Hegemaßnahme für den Waller und ist nur den Mitgliedern des FV Plattling erlaubt.
Regelung zur Bootsfischerei im Isar-Stausee Plattling
1. Gefischt werden darf vom 01.06. bis 15.10.
2. Gefischt werden darf von der Brücke bei Niederpöring Flussabwärts bis zur Plattlinger Staustufe (Bojen) (beide Stellen sind deutlich am Ufer gekennzeichnet.)
3. Das Fischen vom Boot ist nur Mitgliedern des Fischereivereins gestattet, die sich vorher eine Registrierungsnummer abgeholt haben zum einmaligem Preis von 20,- EUR. Diese muss am Boot deutlich sichtbar angebracht werden.
4. Das Angeln ist ausschließlich auf Waller erlaubt und das Angelgerät darauf auszurichten.
5. Geangelt werden darf mit einer Handangel pro Person, wobei nur zwei Personen im Boot erlaubt sind.
7. Es ist darauf zu achten, das ein geeigneter Abstand (ca. 40m) zum Ufer eingehalten wird um nicht vom Ufer aus angelnde Kameraden beim Angeln zu stören, aber auch um nicht die Tierwelt der Uferregionen zu vergrämen.
8. Das Angeln vom Boot ist nur erlaubt mit einem geeigneten Boot ohne jeglichen Hilfsmotor und es ist auf ein geeignetes Boot zu achten.
9. Jeder Angler hat darauf zu achten, dass die Uferbereiche wie auch die Dämme nicht beschädigt werden. Anlegestellen werden nicht geschaffen.
10. Das Befahren der Dämme ist auch im Zusammenhang mit der Bootsfischerei nicht erlaubt.
11. Bei der Ausübung der Fischerei vom Boot aus haftet jedes Mitglied für sich selbst.
12. Bei Zuwiderhandlungen wird die Fischereierlaubnis für das Bootfischen entzogen.
Wir hoffen bei Ihnen auf Verständnis für diese doch sehr strenge Auslegung der Bootsfischerei zu wecken, wir wollen uns mit den dortigen Ver- antwortlichen dem Wasserwirtschaftsamt nicht neue Konflikte auslösen. Ebenso wollen wir, das auch die zahlreichen Angler, die vom Ufer aus Angeln, zu ihren Rechten kommen.