Fischereiordnung des FV Plattling für die Isarrechte und Baggerweiher

1. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen finden entsprechend Anwendung. Vereinsinterne Angelzeit: In allen Gewässern eine Stunde vor Sonnenaufgang bis  24:00 Uhr, während der Sommerzeit bis 1 Uhr.

2. Es darf mit zwei Ruten gefischt werden, davon jedoch nur mit einer Raubfischangel. Rutenmontagen nur mit einer Anbißstelle.

3. Das Fischen ist verboten von den Isarbrücken und vom Übergang Wehr des Stausees. Jegliche Kahnbenützung zum Angeln ist verboten. Das Daubeln ist ganzjährig verboten.

4. Es ist für die zu erwartenden Fischarten geeignetes Angelgerät in einwandfreiem Zustand zu verwenden. Unter anderem sind generell mitzuführen:

  1. Maßband
  2. Hakenlöser oder Löseschere
  3. Fangkescher oder Landezange

5. Das Ziehen, Blinkern, Wobbeln und Streamern (Spinnfischen) ist vom 1. Juni bis 31. Januar in der Isar und folgenden Bächen erlaubt:

  1. Breitfeldbach,
  2. innerer und äußerer Mühlbach
  3. Hafnerbach.
  4. In allen anderen Gewässern vom 1. September bis 31. Januar (siehe Sonderregelungen).
  5. Von der Straßenbrücke B 8 bis zum Wehr der Staustufe innerhalb der Hochwasserdämme vom 1. September bis 31. Januar erlaubt.

6. Für verschiedene Fischarten sind gesetzliche Schonzeiten und Schonmaße festgelegt. Fische, die während der Schonzeit oder untermassig gefangen werden, müssen schonend in dieselbe Gewässerstrecke zurückgesetzt werden.

7. Vereinsinterne Mindestmaße: Hecht 55 cm, Graskarpfen 60 cm, Karpfen 40 cm, Schleie 35 cm, alle störartigen Fische 90 cm, für alle anderen Fischarten gelten die gesetzlichen Mindestmaße. Das Fischen mit einer Legangel oder Reuse ist verboten.

8. Das Fischen mit totem Köderfisch oder dem Fischfetzen ist vom 1.2. bis 31.5. nicht erlaubt. Barbenschonzeit: 1. April bis 15. Juni. 

9. Tote Fische dürfen lediglich als Köder benutzt werden. Das Ausbringen von Ködern und Futtermittel mit Hilfe von Drohnen, sowie Elektrobooten, Schlauchbooten und Luftmatratzen oder ähnliches ist verboten!  Tote Fische und Teile von Fischen dürfen nach dem Fischereirecht in ein Gewässer nicht eingebracht werden.

10. Der Verkauf von Fischen aus den Vereinsgewässern ist verboten. Fische aus den Vereinsgewässern dürfen nicht in eigene Teiche oder andere Gewässer verbracht werden.

11. Arbeitseinsatz: Jeder Erlaubnisscheininhaber hat jährlich einen Tag Arbeitseinsatz in der vom Verein festgesetzten Zeit zu leisten, einen Ersatzmann zu stellen oder einen Betrag von 100,- EUR zu entrichten. Befreit sind Ehrenmitglieder, Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands, die Kassenprüfer, Mitglieder die über 65 Jahre alt sind und Schwerbehinderte mit Ausweis.

12. Den bestätigten Fischereiaufsehern und den jeweiligen Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands sind auf Verlangen der Fischereierlaubnisschein, der Fischereischein, das Fangbuch sowie die Angelgerätschaften und gefangenen Fische vorzuzeigen bzw. auszuhändigen. Dies gilt auch für den Fang und die Gerätschaften, die im Gepäck oder Fahrzeug verwahrt werden. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist Folge zu leisten.

13. Die Begehverbote und Auflagen in den Naturschutzgebieten Albertswasen, Hellgries, Metzgerhagl, Kreutgraben, Senkbiller und Altenbucher sind einzuhalten. Die Schutzgebietskarten sind im Schaukasten beim Vereinsbüro ersichtlich. Ebenfalls ist das Betreten der  1.Insel vor dem Einlauf in das Biotop verboten.

14. Die Wege zwischen der Brücke Bundesstraße 8 und der Oberpöringer Brücke links und rechts der Isar wurden für den Durchgangsverkehr vom Wasserwirtschaftsamt gesperrt. Für Mitglieder des FV Plattling wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Das Befahren der Dämme sowie der Auffahrten ist verboten. Die Karte "Mitglied des Fischereivereins Plattling" oder Aufkleber muss sichtbar im Fahrzeug mitgeführt werden.

15. Es sind alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (wie Fischerei-, Naturschutz- und Tierschutzgesetz) einzuhalten.

 

Waidgerechtigkeit und Kameradschaft sollten oberstes Gebot für jeden Fischer sein.

Das Übertreten der Jagd,- Naturschutz- und Vogelschutzbestimmungen sowie das Beschädigen der Uferanlagen ist verboten.

Jeder Angelfischer ist auch Umweltschützer, weshalb Sie unbedingt auf saubere Gewässer und Ufer achten sollten.

Der Vorstand